Pre Loader

Freimessanlage RGM 20644 (RTM 644 Umbau)

RGM 20644 (RTM 644 Umbau)
RGM 20644 (RTM 644 Umbau)

Die Messkammer RGM 20644 ist eine umgebaute Freimessanlage vom Typ RTM 644 der Fa. Rados.

Die Freimessanlage RTM 644 wurde so ertüchtigt, dass das RaTec-Messprogramm nach neuer StrlSchV und den Freigaben n. §35/§36 und dem Herausbringen n. §58 mit der von RaTec neu gefertigten FMA RGM 2025 identisch ist. Das betrifft auch die Benutzerführung mit den Menübildern in den Windows Bedienflächen. Lediglich der Steuerung des Förderers und der Türen erfordert mit dem Bedientableau eine etwas andere Handhabung, die in den weiteren Kapiteln beschrieben wird.

Die modifizierte Anlage erfüllt die Regelwerke

DIN 25482 Teil 1 „Nachweisgrenze und Erkennungsgrenze bei Kernstrah­lungsmessungen“

auf die sich wiederum die

DIN 25457 Teil 1 und Teil 4 „Aktivitätsmeßverfahren für die Freigabe von radioaktiven Reststoffen und abgebauten kerntechnischen Anlagenteilen“

bezieht.

Für den Umbau wurde der Austausch des Rechners, der Peripheriegeräte (Drucker u.s.w.), der Mess- und der Detektorelektroniken, erforderlich.
Für die Messguterfassung ist die RGM 20644 mit einem Kamerasystem ausgestattet, das das Messgut aus zwei unterschiedlichen Richtungen auf dem Transportweg in die Messkammer fotografieren und in der Datenbank archivieren.
Die Anlagentechnik für die Kettenförderer, Türantriebe mit der SPS-Steuerung S5-100 und der Waage bleiben erhalten.

Die Freigabemessanlage ist zur Durchführung von Entscheidungsmessungen an Messgütern nach dem Prinzip der Gesamt-Gamma-Aktivitätsmessung in 4-Π-naher Messgeometrie bestimmt.
Die Messkammer ist in der Lage, eine unabgeschirmte 60Co Gammaaktivität von 100 Bq an einem
Messgut nachzuweisen. Bei einem einzuhaltenden massenspezifischen Grenzwert von z. B. 0,1 Bq/g entspricht dies einem minimalen Messgutgewicht von 1kg, das nicht unterschritten werden darf.
Die Messeinrichtung führt die Entscheidungsmessung für eine Freigabe nach der neuen Strahlenschutzverordnung „StrlSchV“ §35/§36 und das Herausbringen nach §58 für Werkzeuge/Kleinteile durch.

Zur Ermittlung der oberflächenspezifischen Messgutaktivitäten wird bei Messungen nach §58 immer eine Mittelungsfläche 300 cm² und bei Messungen nach §35/§36 immer eine Mittelungsfläche von
1000 cm² lt. StrlSchV angesetzt. Nach Vereinbarung können auch andere Mittelungsflächen bei Messungen nach §35/§36 freigegeben werden.

Bei der Messung nach §35/§36 arbeitet die Messeinrichtung mit den errechneten oberflächen- und massenspezifischen Grenzwerten, die sich aus dem Nuklidgemisch nach der Summenformel und den Grenzwerten aus den Spalten 3 ..14 der StrlSchV ergeben.
Nach §35/§36 liegt eine uneingeschränkte Freigabe oder n. §58 ein Herausbringen vor, wenn der errechnete oberflächen- (Spalte 5) oder massenspezifische (Spalte 3) Grenzwert vom Messergebnis nicht überschritten wird.
Wird hingegen nach §35/§36 der massenspezifische Grenzwert aus den Spalten 3, 6, 8, 9, 10 , 11 oder 14 überschritten, so handelt es sich um radioaktiven Abfall.
Handelt es sich nach §35/§36 um eine oberflächenspezifische Grenzwertüberschreitung nach Spalte 3 StrlSchV, so liegt ebenfalls radioaktiver Abfall vor.

Bei Messungen nach §35/§36 kann bei bestimmten Messgüterchargen, z.B. Sand, deren Oberfläche nicht bestimmt werden kann, auf die Überprüfung der Oberflächenaktivität verzichtet werden.

Bei der Messung nach §58 arbeitet die Messeinrichtung mit den errechneten oberflächen- und massenspezifischen Grenzwerten, die sich aus dem Nuklidgemisch nach der Summenformel und den Grenzwerten aus den Spalten 3 und 5 der StrlSchV ergeben.
Nach §58 liegt ein Herausbringen vor, wenn der errechnete oberflächen- oder massenspezifische Grenzwert vom Messergebnis nicht überschritten wird. Ist ein Grenzwert überschritten, so handelt es sich um ein kontaminiertes Teil, welches dekontaminiert und einer Nachmessung zugeführt werden muss.