
Die Freigabemesskammer ist zur Durchführung von Entscheidungsmessungen an Messgütern nach dem Prinzip der Gesamt-Gamma-Aktivitätsmessung in 4-Π-naher Messgeometrie bestimmt. Die Messkammer ist in der Lage, eine unabgeschirmte Gesamt-Gamma-Aktivität von 50 Bq an einem Messgut nachzuweisen. Bei einem einzuhaltenden massenspezifischen Grenzwert von z.B. 0,1 Bq/g entspricht dies einem minimalen Messgutgewicht von 0,5 kg, welches nicht unterschritten werden darf. Die Messeinrichtung führt die Entscheidungsmessung nach der neuen Strahlenschutzverordnung „StrlSchV“ §29 Reststoffe und §44 Werkzeuge/Kleinteile durch.
Bei der Messung nach §44 (GKN Betriebsanweisung BAW-066) arbeitet die Messeinrichtung mit den errechneten oberflächen- und massenspezifischen Grenzwerten, die sich aus dem Nuklidgemisch nach der Summenformel und den Grenzwerten aus den Spalten 4 und 5 der StrlSchV ergeben. Nach §44 kann eine uneingeschränkte Herausgabe erteilt werden, wenn der errechnete oberflächen- oder massenspezifische Grenzwert vom Messergebnis nicht überschritten wird. Ist ein Grenzwert überschritten, so handelt es sich um radioaktiven Abfall.
Bei der Messung nach §29 (GKN Betriebsanweisung BAW-109) arbeitet die Messeinrichtung ebenfalls mit den errechneten oberflächen- und massenspezifischen Grenzwerten, die sich aus dem Nuklidgemisch nach der Summenformel und den Grenzwerten aus den Spalten 4, 5 und 9 der StrlSchV ergeben. Nach §29 liegt wie nach §44 eine uneingeschränkte Frei- /Herausgabe vor, wenn der errechnete oberflächen- (Spalte 4) oder massenspezifische (Spalte 5) Grenzwert vom Messergebnis nicht überschritten wird. Wird hingegen nach §29 der massenspezifische Grenzwert aus Spalte 9 überschritten, so handelt es sich um radioaktiven Abfall. Handelt es sich nach §29 um eine oberflächenspezifische Grenzwertüberschreitung nach Spalte 4 StrlSchV, so liegt radioaktiver Abfall vor. Die Entscheidung darüber wird vom Strahlenschutz getroffen. Das Messprogramm gibt lediglich einen farblichen und akustischen Hinweis bei Überschreitung einer der Grenzwerte.