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Freimessanlage RGM 2024B – im 20´-Container

RGM 2024B
RGM 2024B

Die Messkammer mit elektrisch öffnenden Doppelflügeltüren, bestückt mit 24 Plastikszintillations-detektoren, einem zusätzlichen Nulleffektdetektor (optional) und einem integrierten Wägesystem, ist das Herzstück der Freimessanlage. Das Rollenfördersystem ermöglicht die Beschickung der Messkammer mit einem Kran oder Gabelstapler. Eingebaut in einen 20´-Container ist die Messanlage transportabel und schnell verschlossen.
Die Freimessanlage ist zur Durchführung von Entscheidungsmessungen an Messgütern nach dem Prinzip der Gesamt-Gamma-Aktivitätsmessung in 4-Π-naher Messgeometrie bestimmt.
Die Messkammer ist in der Lage, eine unabgeschirmte 60Co Gammaaktivität von 100 Bq an einem Messgut nachzuweisen. Bei einem einzuhaltenden massenspezifischen Grenzwert von z.B. 0,1 Bq/g entspricht dies einem minimalen Messgutgewicht von 1 kg, das nicht unterschritten werden darf
Die Messeinrichtung führt die Entscheidungsmessung nach der neuen Strahlenschutzverordnung „StrlSchV“ §35/§36 Freigabe und §58 Herausbringen durch.

Zur Ermittlung der oberflächenspezifischen Messgutaktivitäten wird bei Messungen nach §58 eine Mittelungsfläche von 300 cm² und bei Messungen nach §35/§36 immer eine Mittelungsfläche von 1000 cm² lt. StrlSchV angesetzt. Alternativ kann die zur Berechnung der oberflächenspezifischen Messgutaktivitäten herangezogene Messgutfläche auch nach der Berechnungsformel des Oberflächen-Massenverhältnisses bestimmt werden.

Bei der Messung nach §36/§36 arbeitet die Messeinrichtung mit den errechneten oberflächen- und massenspezifischen Grenzwerten, die sich aus dem Nuklidgemisch nach der Summenformel und den Grenzwerten aus den Spalten 3 ..14 der StrlSchV ergeben.
Nach §35/§36 liegt eine uneingeschränkte Freigabe oder nach §58 eine Herausbringen vor, wenn der errechnete oberflächenspezifische (Spalte 5) oder massenspezifische (Spalte 3) Grenzwert vom Messergebnis nicht überschritten wird.

Wird hingegen nach §35/§36 der massenspezifische Grenzwert aus den Spalten 3, 6, 8, 9, 10 , 11 oder 14 überschritten, so handelt es sich um radioaktiven Abfall.
Handelt es sich nach §35/§36 um eine oberflächenspezifische Grenzwertüberschreitung nach Spalte 5 StrlSchV, so liegt ebenfalls radioaktiver Abfall vor.

RGM 2024B Schema
RGM 2024B Schema

Bei Messungen nach §35/§36 kann bei bestimmten Messgüterchargen, z.B. Sand, deren Oberfläche nicht bestimmt werden kann, auf die Überprüfung der Oberflächenaktivität verzichtet werden.

Bei der Messung nach §58 arbeitet die Messeinrichtung mit den errechneten oberflächenspezifischen und massenspezifischen Grenzwerten, die sich aus dem Nuklidgemisch nach der Summenformel und den Grenzwerten aus den Spalten 3 und 5 der StrlSchV ergeben.
Nach §58 kann ein Herausbringen stattfinden, wenn der errechnete oberflächen- oder massenspezifische Grenzwert vom Messergebnis nicht überschritten wird. Ist ein Grenzwert überschritten, so handelt es sich um ein kontaminiertes Teil, welches dekontaminiert und einer Nachmessung zugeführt werden muss, bevor es herausgegeben werden kann.

Die Schwesteranlage dieser Freimessanlage ist die RGM 2024 mit verbauten Bedien-Tableaus im Container.