Pre Loader

Freimessanlage RGM 2025K mit Kettenförderer

Die Freimessanlage RGM 2025K ist zur Durchführung von Entscheidungsmessungen an Messgütern nach dem Prinzip der Gesamt-Gamma-Aktivitätsmessung in 4π naher Messgeometrie bestimmt.

Die Messkammer mit elektromotorisch öffnenden Doppelflügeltüren, bestückt mit 24 Plastikszintillationsdetektoren und einem integrierten Wägesystem, ist das zentrale Element der Freimesseinrichtung. Die Freimessanlage ist mit einem vollautomatischem Kettenfördersystem ausgestattet, welches sich aus einzelnen Segmenten zusammensetzt und i.A. der Anforderungen des Betreibers erweitert, bzw. angepasst werden kann.

Die Messkammer ist im Inneren als leicht zu dekontaminierende und demontierende Edelstahlbox mit einer lichten Weite von ca. 900 x 1400 x 1120 mm (B x T x H) ausgeführt. Dies entspricht auch den maximalen Messgutabmessungen. Die maximale Messgutmasse für den Messbetrieb ist auf 1,0 Mg begrenzt.

RGM 2025K

 

In der Betriebsart „Serienmessungen“ werden Gebinde, welche auf dem Beladesegment der Fördereinrichtung positioniert werden, durch einen Ultraschallsensor erfasst und automatisch zur Messkammer transportiert. Es erfolgt ein automatischen Scanvorgang der Gebindekennzeichnung (sofern vorhanden) und ein Datenabgleich mit dem standortspezifischen Reststoffverfolgungsprogramm. Sofern ein Datensatz vorliegt werden sämtliche Gebindeparameter automatisch in die entsprechenden Eingabefelder des Messdialoges eingetragen und zur Auswertung der Messung herangezogen.

Die Messeinrichtung ist nach aktuell gültiger DIN ISO 11929 und DIN 25457 in der Lage eine unabgeschirmte 60Co Punktquelle in Messkammermitte von ≥ 50 Bq nachzuweisen. Für 137Cs wird eine Nachweisgrenze (NWG) von ≤ 120 Bq erreicht.
Vorausgesetzt werden die Fehlerwahrscheinlichkeiten α = β = 5%, die Quantile der Standardnormalverteilung k1-α = k1-β = 1,645, sowie eine Ortsdosisleitung am Aufstellungsort von ≤ 0,1 µSv/h (Messzeit: 60 s, Nulleffektmesszeit: 180 s und u(λ) = 0).

Die Messeinrichtung führt Freigabemessungen nach §35, §36 und Messungen zum Herausbringen von Gegenständen aus dem Kontrollbereich nach §58 der aktuellen Strahlenschutzverordnung „StrlSchV“ durch.

 

Zur Ermittlung der oberflächenspezifischen Messgutaktivitäten wird bei Messungen nach §58 immer eine Mittelungsfläche 300 cm2 und bei Messungen nach §35, §36 immer eine Mittelungsfläche von 1000 cm2 lt. StrlSchV vorausgewählt. Alternativ kann die zur Berechnung der oberflächenspezifischen Messgutaktivitäten herangezogene Messgutfläche auch nach der Berechnungsformel des Oberflächen-Massenverhältnisses bestimmt werden.

RGM 2025K Aufbaukonzept Schema

Bei der Messungen nach §35 und §36 arbeitet die Messeinrichtung mit den errechneten oberflächen- und massenspezifischen Grenzwerten, die sich aus dem Nuklidgemisch nach der Summenformel und den Grenzwerten aus den Spalten 3, 5 – 14 der StrlSchV ergeben.

Nach §35 liegt eine uneingeschränkte Freigabe, und nach §58 ein Herausbringen vor, wenn der errechnete oberflächenspezifische (Spalte 5) oder massenspezifische (Spalte 3) Grenzwert vom Messergebnis nicht überschritten wird.

 

Wird hingegen nach §36 der massenspezifische Grenzwert aus den Spalten 8 – 11 überschritten, so handelt es sich um radioaktiven Abfall.