Im Zuge des neu in Kraft getretenen Strahlenschutzgesetzes wurde die Strahlenschutzverordnung ebenfalls überarbeitet. Seit dem 31.12.2018 gilt in Deutschland die neue Strahlenschutzverordnung. Sie regelt prinzipiell den Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung.
Für Messungen nach §35 und §36 (ehem. §29) StrlSchV gibt es Sonderregelungen zu einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2019, mit der man weiterhin Entscheidungsmessungen nach §29 StrlSchV durchführen kann. Für Herausgabemessungen nach §58 (ehem. §44) StrlSchV gilt seit 2018 die neue Strahlenschutzverordnung.
Die vorhandenen Freigabespalten mit ihren nuklidspezifischen Grenzwerten haben sich geändert. Die Freigrenze nach Spalte 2 bleibt erhalten, die Spalten für die oberflächenspezifischen Auswertungen haben sich zu Spalte 5, 11 und 12 geändert. Massenspezifische Auswertungen erfolgen nun nach Spalte 3, 6 .. 11 und 14.
Unsere neuesten Freimessanlagen arbeiten nach der neuen Strahlenschutzverordnung (2018) und schon vorhandene Freimessanlagen wurden bereits mit Softwareupdates auf den neuen Stand gebracht.