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Freimessanlage RGM 2024 – im 20´-Container

RGM 2024
RGM 2024

Die Messkammer mit elektrisch öffnenden Doppelflügeltüren, voll bestückt mit 24 Plastikszintillationsdetektoren und einem integrierten Wägsystem, ist das Herzstück der Freimesseinrichtung. Sie ist in einen 20´-Container mit zusätzlicher Seitentür für den Personenzugang eingebaut. Das Rollenfördersystem ist ausklappbar, so dass eine Beschickung der Messkammer von außerhalb des Containers erfolgen kann.
Die Freigabemessanlage ist zur Durchführung von Entscheidungsmessungen an Messgütern nach dem Prinzip der Gesamt-Gamma-Aktivitätsmessung in 4Π-naher Messgeometrie bestimmt. Die Messkammer ist in der Lage, eine unabgeschirmte Gesamt-Gamma-Aktivität von 100 Bq an einem Messgut nachzuweisen. Bei einem einzuhaltenden massenspezifischen Grenzwert von z. B. 0,1 Bq/g entspricht dies einem minimalen Messgutgewicht von 1 kg, welches nicht unterschritten werden darf. Die Messeinrichtung führt die Entscheidungsmessung nach der neuen Strahlenschutzverordnung „StrlSchV“ §35/§36 Freigabe und §58 Herausbringen durch.

RGM 2024 Messdialog
RGM 2024 Messdialog

Bei der Messung nach §35/§36 arbeitet die Messeinrichtung ebenfalls mit den errechneten Oberflächen und massenspezifischen Grenzwerten, die sich aus dem Nuklidgemisch nach der Summenformel und den Grenzwerten aus den Spalten 3 .. 14 der StrlSchV ergeben. Nach §35/§36 liegt wie nach §58 eine Freigabe bzw. das Herausbringen vor, wenn der errechnete oberflächen-spezifische- (Spalte 5) oder massenspezifische (Spalte 2) Grenzwert vom Messergebnis nicht überschritten wird.
Ist nur der massenspezifische Grenzwert aus Spalte 3 überschritten, so wird „vorerst keine Freigabe“ für den Reststoff erteilt.
Wird hingegen nach §35/§36 der massenspezifische Grenzwert aus den Spalten 3, 6, 8, 9, 10 oder 11 überschritten, so handelt es sich um radioaktiven Abfall.
Handelt es sich nach §35/§36 um eine oberflächenspezifische Grenzwertüberschreitung nach Spalte 5 StrlSchV, so liegt ebenfalls radioaktiver Abfall vor.

Bei der Messung nach §58 arbeitet die Messeinrichtung mit den errechneten oberflächenspezifischen und massenspezifischen Grenzwerten, die sich aus dem Nuklidgemisch nach der Summenformel und den Grenzwerten aus den Spalten 3 und 5 der StrlSchV ergeben. Nach §58 liegt eine uneingeschränkte Freigabe vor, wenn der errechnete oberflächen- oder massenspezifische Grenzwert vom Messergebnis nicht überschritten wird. Ist ein Grenzwert überschritten, so handelt es sich um ein radioaktives Teil, welches dekontaminiert werden muss.

Die Schwesteranlage dieser Freimessanlage ist die RGM2024B mit externer Bedien- und Auswerteeinheit für den Betrieb an einem Schreibtisch Arbeitsplatz oder in einem Büro Container.